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   OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14   

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https://dejure.org/2017,53999
OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14 (https://dejure.org/2017,53999)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2017 - 20 W 112/14 (https://dejure.org/2017,53999)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 20 W 112/14 (https://dejure.org/2017,53999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fortsetzung einer wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2018, 808
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Weiterhin wurde der Liquidator auf die Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Aktenzeichen 2 Wx 18/10, hingewiesen, wonach eine Fortsetzung einer wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich sei, mithin die Beschwerdeführerin wohl zu liquidieren sei, gegebenenfalls an eine Neugründung gedacht werden könne.

    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

    Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2010 (a.a.O.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, an.

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Es wurde unter anderem nochmals auf die bereits mitgeteilte Rechtsprechung zur Frage der Unzulässigkeit einer Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH sowie einen weiteren entsprechenden Beschluss des Kammergerichts vom 17.10.2016 (Az.: 22 W 70/16) hingewiesen.

    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

  • BGH, 03.12.1979 - II ZR 247/78

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages - Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Insoweit hat im Übrigen auch bereits das OLG Köln (a.a.O.) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1979 (Az.: II ZR 247/78, zitiert nach juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derartige Berücksichtigung mit dem in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs anerkannten Zweck der Auflösungsvorschriften nicht vereinbar ist, so dass die Grundsätze der registerrechtlichen Kontrolle einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines "leeren" Mantels auf eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste Gesellschaft nicht übertragen werden können und eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Zweck in dem in Bezug genommenen Urteil vom 08.10.1979 (a.a.O.) für Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Konkursverfahrens besäßen, dahingehend formuliert, dass diese Gesellschaften im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden sollten; der nur noch vorhandene leere Mantel solle nicht durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Gesellschaftsverkehr teilzunehmen.

  • OLG Schleswig, 01.04.2014 - 2 W 89/13

    Insolvenz einer GmbH: Fortsetzung der GmbH ohne vorherige Verfahrenseinstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14

    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Auch der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit der Frage einer Fortsetzung einer wegen Insolvenzeröffnung aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst und entschieden, dass eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden kann, also dann, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 257/05

    Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14
    Der Liquidator hatte selbst bereits in seinem Schreiben an den Senat vom 22.08.2014 darauf hingewiesen, dass die Frist für eine Restitutionsklage bereits abgelaufen sei, was auch tatsächlich der Rechtslage entspricht (vergleiche § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO analog; zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme - §§ 578 ff ZPO - im Insolvenzverfahren nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses vergleiche unter anderem BGH, Beschluss vom 07.12.2006, Az. IX ZB 257/05, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige

    Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20

    Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH

    Nach Vorlage der Akten durch das Registergericht hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft auf den Beschluss des Senats vom 27.07.2017 zu Az. 20 W 112/14 (veröffentlicht bei juris) hingewiesen, in dem der Senat eine Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgelehnt hat.
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